§ 10 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Verunreinigungen durch Öl oder Benzin sowie für alle Schäden, die bei der Benutzung der Mietsache oder des Garagenhofs oder infolge der Nichtbeachtung vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften durch ihn selbst oder durch andere Personen, denen er die Benutzung seines Kraftfahrzeugs bzw. der Mietsache gestattet hat, verursacht werden.
Den Besitz einer gültigen Haftpflichtversicherung sehen wir als verpflichtend an.
§ 11 Haftung des Vermieters
Der Vermieter hat auftretende bzw. bestehende Mängel an der Mietsache selbst unverzüglich zu beseitigen, sofern diese Mängel nicht durch den Mieter bzw. durch Personen, denen der Mieter die Benutzung der Mietsache gestattet hat, verursacht wurden und der Vermieter vom Mieter auf diese Mängel hingewiesen wurde (vgl. § 7 Abs. 2). Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Abhandenkommen oder Beschädigung des Fahrzeuges oder des Lagergutes. Die Mietobjekte sind nicht zur Trockenlagerung geeignet. Für Schäden oder Verluste, welche nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters herrühren, übernimmt dieser keine Haftung.
§ 12 Beendigung des Mietverhältnisses
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt, gereinigt und mit sämtlichen, ihm überlassenen und von ihm zusätzlich beschafften Schlüsseln zurück zu geben. Insbesondere sind vom Mieter eingebrachte Einrichtungen zu entfernen.
§ 13 Zusätzliche Vereinbarungen
Die Parteien des Mietvertrages vereinbaren zusätzlich zu den vorgenannten Vorschriften noch Folgendes:
§ 14 Nebenabreden
Mündliche Abreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 15 Datenschutz
Das gesamte Grundstück des Garagenhofes ist eingezäunt und wird auf dem Grundstück mit Videokameras überwacht. Aufzeichnungen werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gespeichert. Der Datenschutzbeauftragte der ETG Zum Mühlenfließ ist Nico Gast, Niederheidenstr. 92, 15366 Neuenhagen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte unter [email protected] an ihn.
Mit Vertragsunterzeichnung erklärt sich der Mieter mit der Videoaufzeichnung und Speicherung einverstanden.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.